HG Wien 16.12.2013, 10 Cg 44/12v (rechtskräftig)
§§ 1, 2 UWG; Art 10 EMRK
1. Selbst wenn durch die Veröffentlichung von "verurteilenden" Entscheidungen des Österreichischen Presserates zu einzelnen Zeitungsartikeln der Wettbewerb von anderen Zeitungen gefördert wird, ist dies eine bloße Begleiterscheinung des eigentlichen Zwecks, der in der statutengemäßen (Selbst)Kontrolle der österreichischen Presse im Hinblick auf die im "Ehrenkodex" enthaltenen ethischen Prinzipien des Journalismus besteht. Insoweit handelt der Österreichische Presserat nicht im geschäftlichen Verkehr.