Im Verfahren vor dem EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des VfGH betreffend die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie erstattete der Generalanwalt seine Schlussanträge. Darin sieht er im Ergebnis eine vollumfängliche Unvereinbarkeit der Richtlinie mit Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Medial wurde dies teilweise als Sieg über die Vorratsdatenspeicherung jubelnd aufgenommen. Tatsächlich besteht bei genauem Studium der Schlussanträge aus unserer Sicht jedoch (noch) kein Grund zum Jubeln. Es bleibt vielmehr zu hoffen, dass der EuGH bei seiner Entscheidung noch etwas tiefer in die Materie eindringt und seine eigene Argumentationslinie für eine Unvereinbarkeit der anlassbezogenen Speicherung von Daten auf Vorrat findet.