Der folgende Beitrag bietet einen rudimentären Überblick über die Neuverteilung der Kompetenzen des Urheberrechtssenats, der nach seiner Auflösung im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20121) zwar wiedereingerichtet, in seiner Zuständigkeit jedoch empfindlich beschnitten und auf seine Kernkompetenz zur Erlassung von Satzungen reduziert wird. Im Zuge dieser Änderungen gehen die übrigen Zuständigkeiten des Urheberrechtssenats auf das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht und die Zivilgerichte über.