1. Einleitung
In zwei Fällen missbräuchlicher Verwendung von Mehrwertnummern hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) erstmals von der ihr durch die TKG-Novelle 2011, BGBl I Nr 102/2011, mit § 24a Abs 1 TKG 2003 eingeräumten Möglichkeit, einen auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp zu Lasten der Erbringer der betroffenen Mehrwertdienste zu erlassen, Gebrauch gemacht. In den Anlassfällen ging es um falsche Kreditversprechen sowie die Kündigung nicht existierender Abonnements, wodurch Teilnehmern Kosten von jeweils mehreren hundert Euro entstanden sind.