Sowohl der OGH als auch der BGH haben entschieden, dass ein Link keine urheberrechtliche relevante Nutzungshandlung darstellt1); der BGH hat lediglich dann eine Nutzungshandlung (iSd § 19a dUrhG) gesehen, wenn der Linksetzer technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum Werk beschränken, umgeht.