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Selbständiger Antrag nach §§ 6ff MedienG - Frist für Einbringung

MedienrechtRechtsprechungMedien und Recht 2013, 168 Heft 4 v. 20.8.2013

OLG Wien 02.05.2013, 17 Bs 153/13v
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 03.04.2013, 091 Hv 25/13g)

§§ 6, 8a MedienG

1. Der selbständige Antrag iS der § 6ff MedienG muss gemäß § 8a MedienG bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs 2 zuständigen Strafgericht (am Sitz des Medieninhabers) eingebracht werden. Diese Frist ist materiell-rechtlicher Natur.

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