Der Schutzbereich eines Patents ist vom Prinzip der Privatautonomie geprägt und damit grundsätzlich anders zu beurteilen als die Patentierungsvoraussetzungen (Neuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Anwendbarkeit) nach §§ 1 und 3 PatG, die - im öffentlichen Interesse liegend - der Disposition des Anmelders entzogen sind. Nachstehend wird die Beurteilung des Schutzbereichs eines Patents dargestellt, insb auch mit Blick auf privatautonom getroffene Auswahlentscheidungen des Anmelders im Patentanspruch.