Das Oberlandesgericht Innsbruck vertritt in seinem Beschluss vom 23.01.2013, AZ 7 Bs 509/12d1), die Ansicht, dass der wegen eines Medieninhaltsdeliktes2) Verurteilte auch die Kosten des Medieninhabers zu tragen habe, der gemäß § 41 Abs 6 MedienG am Verfahren teilgenommen hat, und begründet dies mit der Vorschrift des § 381 Abs 1 Z 8 StPO.