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Haftung des Verurteilten für die Kosten des Medieninhabers?

MedienrechtRA Dr. Michael RamiMedien und Recht 2013, 163 Heft 4 v. 20.8.2013

Das Oberlandesgericht Innsbruck vertritt in seinem Beschluss vom 23.01.2013, AZ 7 Bs 509/12d1)1)MR 2013, 15., die Ansicht, dass der wegen eines Medieninhaltsdeliktes2)2)§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG. Verurteilte auch die Kosten des Medieninhabers zu tragen habe, der gemäß § 41 Abs 6 MedienG am Verfahren teilgenommen hat, und begründet dies mit der Vorschrift des § 381 Abs 1 Z 8 StPO.

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