OLG Wien 04.03.2013, 18 Bs 69/13y
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.01.2013, 095 Hv 170/12h)
§ 7 MedienG
1. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben; nicht hiezu zählen hingegen Vermögensverhältnisse, Unternehmensbeteiligungen sowie Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens.