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Höchstpersönlicher Lebensbereich - Trunkenheit am Steuer

MedienrechtRechtsprechungMedien und Recht 2013, 63 Heft 2 v. 20.4.2013

OLG Wien 04.03.2013, 18 Bs 69/13y
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.01.2013, 095 Hv 170/12h)

§ 7 MedienG

1. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben; nicht hiezu zählen hingegen Vermögensverhältnisse, Unternehmensbeteiligungen sowie Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens.

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