Österreichischer Presserat, Senat 2, 10.04.2012, Fall 78/2011
Pkte 5.1 und 6.1 des Ehrenkodex des Österreichischen Presserats
1. Bei Berichten über Suizide ist aus medienethischer Sicht große Zurückhaltung geboten - einerseits aus Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitsinteressen des Verstorbenen und dessen Angehörigen; andererseits aber auch um das Risiko zu minimieren, dass gefährdete Personen durch die Berichterstattung zu Nachahmungstaten angeregt werden. Allfällige Informationsinteressen der Allgemeinheit sind im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen.