1. Nach der Rechtsprechung ist materiellrechtliche Voraussetzung jedes Unterlassungsanspruchs das Bestehen von Verletzungsgefahr (mit den Untergruppen Begehungsgefahr vor der erstmaligen Verletzung und Wiederholungsgefahr nach einer Verletzungshandlung).1) Die Verletzungsgefahr kann auf unterschiedliche Weise wegfallen; eine von der Judikatur anerkannte Variante ist, dass der Schuldner dem Gläubiger den Abschluss eines gerichtlichen (somit vollstreckbaren) Vergleichs anbietet, in dem sich der Schuldner zur Unterlassung der inkriminierten Handlung verpflichtet. Ein solches Angebot darf allerdings nach der Rechtsprechung, soll es die Verletzungsgefahr beseitigen, nicht mit Bedingungen verknüpft werden, etwa dem Verzicht auf Kostenersatz.2)