1. Streitschlichtung durch die Telekom-Control-Kommission
Nach § 50 TKG 2003 kann die Telekom-Control-Kommission (TKK) zur Streitschlichtung angerufen werden, wenn zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste keine Vereinbarung über Verpflichtungen nach dem TKG 20031) zustande kommt. Voraussetzung ist, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Vereinbarung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über die nachgefragte Leistung verhandelt haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung2) über die betreffende Leistung vorliegt. Die Anordnung der Regulierungsbehörde ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung.3)