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Mobilterminierung: angemessene vs. kostenorientierte Entgelte

TelekommunikationsrechtDr. Daniel RöthlerMedien und Recht 2012, 268 Heft 5 v. 20.10.2012

1. Streitschlichtung durch die Telekom-Control-Kommission

Nach § 50 TKG 2003 kann die Telekom-Control-Kommission (TKK) zur Streitschlichtung angerufen werden, wenn zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste keine Vereinbarung über Verpflichtungen nach dem TKG 20031)1)Dabei handelt es sich im Konkreten um Verpflichtungen nach § 22 Abs 3 (Interoperabilität), § 23 Abs 2 (Übertragung von Rufnummern), § 38 (Gleichbehandlungsverpflichtung), § 41 (Verpflichtung zur Gewährung des Zuganges zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen), § 42 (Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung), § 47 (weitergehende Verpflichtungen), § 47a (Verpflichtung zur funktionellen Trennung), § 48 (Verpflichtung zur Zusammenschaltung) oder § 49 Abs 3 (Kosten der Zusammenschaltungsverbindung). zustande kommt. Voraussetzung ist, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Vereinbarung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über die nachgefragte Leistung verhandelt haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung2)2)Bzw keine - die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende - Anordnung der Regulierungsbehörde. über die betreffende Leistung vorliegt. Die Anordnung der Regulierungsbehörde ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung.3)3)§ 121 Abs 3 TKG 2003.

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