3 HYPERLINKING ALS VERVIELFÄLTIGUNG NACH § 15 UrhG
Dem Urheber ist das ausschließliche Recht vorbehalten, sein Werk zu vervielfältigen. Vervielfältigen iSd § 15 UrhG bedeutet, das Werk in jeder beliebigen Verfahrensart, in beliebiger Anzahl und sowohl dauerhaft als auch vorübergehend speichern zu dürfen.87) Eine zentrale Schranke dieses Rechts stellen die freien Werknutzungen dar.