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Urheberrechtliche Grundfragen des Hyperlinkings (II)*)*)Der I. Teil des Beitrags ist in Heft 4/12, Seiten 180 - 190, erschienen.

UrheberrechtUniv.-Ass. Dr. Clemens Appl, Univ.-Ass. Mag. Barbara BauerMedien und Recht 2012, 246 Heft 5 v. 20.10.2012

3 HYPERLINKING ALS VERVIELFÄLTIGUNG NACH § 15 UrhG

Dem Urheber ist das ausschließliche Recht vorbehalten, sein Werk zu vervielfältigen. Vervielfältigen iSd § 15 UrhG bedeutet, das Werk in jeder beliebigen Verfahrensart, in beliebiger Anzahl und sowohl dauerhaft als auch vorübergehend speichern zu dürfen.87)87)Appl in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 182 f. Eine zentrale Schranke dieses Rechts stellen die freien Werknutzungen dar.

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