I. Problemstellung
Eine jüngst ergangene E des OLG Wien1) bietet Anlass, sich mit einer Frage des Kostenersatzes im Provisorialverfahren auseinander zu setzen. Ausgangspunkt ist folgende Konstellation: Über Antrag des Klägers wird eine einstweilige Verfügung (eV) erlassen. Der Beklagte hat sich zum Provisorialantrag erfolglos geäußert und die eV ebenso erfolglos im Instanzenzug bekämpft. Im Hauptverfahren wird die Klage sodann rechtskräftig abgewiesen; die Rechtfertigung der eV ist demnach gescheitert.2)