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Zur Neuregelung der Offenlegungspflicht des Medieninhabers nach §§ 25, 27 MedienG

Medienrechttit. Univ.-Prof. Dr. Heinz Wittmann, Mag. Stefan ZieglerMedien und Recht 2012, 167 Heft 4 v. 20.8.2012

Am 1.7.2012 ist eine Novelle der §§ 25, 27 MedienG1)1)BGBl 314/1981 idgF. in Kraft getreten, mit der die bestehende Pflicht zur Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse an periodischen Medien - also mindestens vier Mal jährlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften sowie periodischen elektronischen Medien (Rundfunkprogramme, Websites, E-Mail-Newsletter2)2)Wiederkehrende elektronische Medien gemäß § 1 Abs 1 Z 5a lit c MedienG: "ein Medium, das auf elektronischem Wege .. wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird".) - beträchtlich ausgeweitet wurde.3)3)§ 25 Abs 4 MedienG sieht die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums vor. Diese Regelung ist durch die Novelle BGBl I 131/2011 unberührt und wird hier nicht behandelt. Die an den Medieninhabern periodischer Medien beteiligten Personen und Körperschaften sind auf sämtlichen direkten und indirekten Beteiligungsstufen, nunmehr unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung, auszuweisen. Anzugeben sind (neu) auch stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse am Medieninhaber und den beteiligten Personen/ Körperschaften in allen Stufen. Auch für Stiftungen als Medieninhaber und Beteiligte an Medien gilt die Offenlegung. Die Angaben zur Offenlegung müssen auch bei Printmedien nunmehr permanent, also entweder im Medium selbst oder auf einer im Impressum ausgewiesenen Website angezeigt werden; gleichzeitig wurde die maximale Strafdrohung bei Verletzungen der Offenlegungspflicht um mehr als das Neunfache auf € 20.000 erhöht.4)4)Zu den Neuerungen vgl Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MR 2011, 347 ff; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht - Kommentar zu § 25 MedienG.

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