Am 1.7.2012 ist eine Novelle der §§ 25, 27 MedienG1) in Kraft getreten, mit der die bestehende Pflicht zur Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse an periodischen Medien - also mindestens vier Mal jährlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften sowie periodischen elektronischen Medien (Rundfunkprogramme, Websites, E-Mail-Newsletter2)) - beträchtlich ausgeweitet wurde.3) Die an den Medieninhabern periodischer Medien beteiligten Personen und Körperschaften sind auf sämtlichen direkten und indirekten Beteiligungsstufen, nunmehr unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung, auszuweisen. Anzugeben sind (neu) auch stille Beteiligungen und Treuhandverhältnisse am Medieninhaber und den beteiligten Personen/ Körperschaften in allen Stufen. Auch für Stiftungen als Medieninhaber und Beteiligte an Medien gilt die Offenlegung. Die Angaben zur Offenlegung müssen auch bei Printmedien nunmehr permanent, also entweder im Medium selbst oder auf einer im Impressum ausgewiesenen Website angezeigt werden; gleichzeitig wurde die maximale Strafdrohung bei Verletzungen der Offenlegungspflicht um mehr als das Neunfache auf € 20.000 erhöht.4)