Die Marktmissbrauch-Richtlinie der EU (2003/6/EG) und die dazu ergangene Durchführungsrichtlinie in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen (2003/125/EG) sehen Regeln vor, die die Manipulation der Finanzmärkte, also des Handels mit Wertpapieren, Fondsanteilen, Futures etc ("Finanzinstrumente") verhindern sollen. Dieses Regelwerk, das in den §§ 48a ff des österr BörseG umgesetzt ist, gilt auch für Marktmanipulation durch bewusste Verbreitung von Gerüchten und falscher oder irreführender Information über die Medien. Dadurch ist es auch für Medienunternehmen und im Bereich der Finanzberichterstattung tätige Journalisten relevant: Einerseits ist es denkbar, dass Journalisten falsche oder irreführende Informationen gezielt verbreiten, um aus der daraus resultierenden Marktreaktion direkt oder indirekt selbst einen Nutzen zu ziehen. Andererseits können Journalisten zu "Werkzeugen" Dritter werden, wenn sie manipulativen Angaben Dritter auf den Leim gehen und diese im Sinne des Manipulierenden veröffentlichen. Auch die Überwachung der Finanzberichterstattung in den Medien auf mögliche Marktmanipulation fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsicht (Marktmanipulation ist ein Verwaltungsstrafdelikt nach § 48c BörseG).