OLG Wien 28.09.2011, 17 Bs 153/11s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 04.11.2010, 093 Hv 61/10)
§§ 6, 7a MedienG; §§ 389, 390 StPO
1. Der an reißerischer Kriminalberichterstattung gewohnte Leser (hier der Gratiszeitung "Heute") kann zwischen Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft insofern unterscheiden, als er weiß, dass erstere durch Exekutivorgane, letztere durch gerichtliche Entscheidung erfolgt. Er geht davon aus, dass bei der U-Haftverhängung ein gravierenderer Tatverdacht als bei der Festnahme besteht. Eine derart vermittelte Aggravierung des Tatverdachtes stellt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede her.