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Üble Nachrede in E-Mail - örtliche Gerichtszuständigkeit

MedienrechtRechtsprechungPeter ZöchbauerMedien und Recht 2012, 12 Heft 1 v. 20.2.2012

OGH 15.12.2011, 13 Ns 75/11z
(Vorinstanzen: BG Liesing 4 U 123/11y; BG Villach 4 U 119/11k)

§ 111 StGB; § 36 StPO

Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt "Ehre". Der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB stellt somit ein Erfolgsdelikt dar, weil er den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.

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