Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs 4 des deutschen Glücksspielstaatsvertrags 2008 (GlüStV) verstößt nach dem Urteil des BGH vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 - Sportwetten im Internet II - nicht gegen das Recht der Europäischen Union.