1. Zur Fragestellung
§ 25 TKG 20031) verpflichtet einerseits die Betreiber von Kommunikationsnetzen bzw -diensten zur Kundmachung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ermächtigt andererseits die Regulierungsbehörde zur Prüfung der AGB auf ihre Rechtskonformität.2) Bei einseitigen Vertragsänderungen des Betreibers gewährt § 25 Abs 3 TKG 2003 dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ob die herrschende Auffassung zutrifft, dass dem Betreiber damit auch ein Recht zur Vertragsänderung ex lege eingeräumt wird, soll an dieser Stelle geklärt werden.