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Statuiert § 25 TKG 2003 eingesetzliches Änderungsrecht?

TelekommunikationsrechtUniv.-Ass. MMag. Michael SchilcheggerMedien und Recht 2010, 287 Heft 5 v. 20.9.2010

1. Zur Fragestellung

§ 25 TKG 20031)1)§ 25 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I 70/2003. verpflichtet einerseits die Betreiber von Kommunikationsnetzen bzw -diensten zur Kundmachung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ermächtigt andererseits die Regulierungsbehörde zur Prüfung der AGB auf ihre Rechtskonformität.2)2)Näher Graf, Die verdoppelte AGB-Kontrolle, wbl 2005, 457. Bei einseitigen Vertragsänderungen des Betreibers gewährt § 25 Abs 3 TKG 2003 dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ob die herrschende Auffassung zutrifft, dass dem Betreiber damit auch ein Recht zur Vertragsänderung ex lege eingeräumt wird, soll an dieser Stelle geklärt werden.

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