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Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz

AktuellDr. Franz LeidenmühlerMedien und Recht 2010, 247 Heft 5 v. 20.9.2010

1. Die Ausgangssituation

1.1. Das österreichische "Glücksspielmonopol"

Für Glücksspiele ieS, also Spiele, bei denen "die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt"1)1)§ 1 Abs 1 GSpG., sieht § 3 GSpG2)2)BG v 28.11.1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (StF: BGBl Nr 620/1989, idgF). vor, dass "[d]as Recht zur Durchführung […], soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten [ist]" (das sog Glücksspielmonopol). Streng betrachtet handelt es sich aber bei dem Regime des GSpG nicht - wie in § 3 GSpG jedoch ausdrücklich angeführt - um ein Monopol, sondern um ein (sehr restriktives) Konzessionssystem, da der Bundesminister für Finanzen das Recht zur Durchführung bzw zum Betrieb bestimmter Glücksspiele durch Erteilung einer Konzession an Private übertragen kann.3)3)Vgl insb § 14 GSpG (für Ausspielungen), § 21 leg cit (für Spielbanken) u § 36 leg cit (für bestimmte sonstige Ausspielungen). Bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novellen 20084)4)BGBl I Nr 54/2010. u 20105)5)BGBl I Nr 73/2010. war Voraussetzung für die Erteilung der (einzigen) Konzession für Ausspielungen bzw einer der 12 Konzessionen zum Betrieb einer Spielbank ua das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland sowie der Nachweis eines bestimmten Mindestkapitals. Die Vergabe und Verlängerung der Konzessionen erfolgte ohne öffentliche Ausschreibung in einem nicht transparenten Verfahren6)6)Näher dazu Schlussanträge GA Mazák v 23.2.2010 in der Rs C-64/08 , Engelmann, Rz 98 ff; EuGH 9.9.2010, Rs C-64/08 , Engelmann, Rz 15 f u 41. unter Zugrundelegung von in erster Linie fiskalischen Kriterien7)7)Vgl § 14 Abs 2 Z 5 bzw § 21 Abs 2 Z 5 GSpG idF vor dem Inkrafttreten der GSpG-Novellen 2008 (vgl § 60 Abs 22 GSpG) u 2010 (vgl § 60 Abs 25 GSpG), wonach im Falle mehrerer Konzessionswerber jenem der Zuschlag zu erteilen war, der den besten Abgabenertrag erwarten ließ. an die Österreichische Lotterien GmbH (für die einzige Ausspielungskonzession gem § 14 GSpG) bzw an die Casinos Austria AG (für alle 12 Spielbankenkonzessionen gem § 21 GSpG).8)8)Vgl EuGH 9.9.2010, Rs C-64/08 , Engelmann, Rz 13-16.

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