vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Risiken wegen nicht notifizierter Filmförderungen nach Beihilfenrecht

WettbewerbsrechtMag. Dr. Kurt ReindlMedien und Recht 2010, 219 Heft 4 v. 20.8.2010

Die österr Filmlandschaft ist mit dem Filmstandort Austria (FISA) um eine neue Bundesförderung reicher. Die Richtlinien1)1)Richtlinienentwurf unter http://www.filmstandort-austria.at/service/downloads (06.07.2010). für die aus Budgetmitteln des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) dotierte Herstellungsförderung wurden bei der Kommission notifiziert.2)2)BMWFJ, Presseaussendung vom 21.01.2010, http://www.bmwfj.gv.at/Presse/AktuellePresseMeldungen/Documents/Presseinformation Filmförderung.pdf (28.06.2010). Wie bereits im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 eingeführten Fernsehfonds Austria der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH (RTR-GmbH)3)3)§§ 26 ff KommAustria-Gesetz - KOG, BGBl I 2001/32 idF 2010/50; Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA, FFRIL0002-0003/2007, http://www.rtr.at/de/ffat/Richtlinien (28.06.2010) bewilligt durch Kommission, Staatliche Beihilfe Nr N 168/2007; zuvor geltende Richtlinien bewilligt durch Staatliche Beihilfe Nr N 513/2003 bzw N 77/2005; Budgeterhöhung von 7,5 Mio auf 13,5 Mio Euro, BGBl I 2009/52, bewilligt durch Staatliche Beihilfe Nr N 348/2009. entspricht Ö damit offenbar auch bei der neuen Filmförderung der unionsrechtlichen Notifizierungspflicht. Bei anderen österr Filmförderungen ist mangels veröffentlichter Dokumente4)4)Im Zusammenhang mit der Filmförderung des Landes Oberösterreich wurde der Kommission allerdings im März 2010 gem Art 9 Verordnung (EG) 2008/80 0 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt [nun Binnenmarkt] in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun Art 107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [im Folgenden AGVO]), ABl L 2008/214, 3, eine Kurzbeschreibung übermittelt (Staatl Beihilfe Nr X 318/2009, ABl C 2010/109, 24). ME ist aber fraglich, ob die oö Filmförderung (siehe Pkt 6.2.4. der "Richtlinien für das Tourismus-Impulsprogramm [TIP/Betriebe] des Landes Oberösterreich für den Zeitraum 2009 - 2013", http://www.ooe.gv.at/cps/rde/xbcr/SID-0726312A-53115817/ooe/TIP_RL_Betriebe_2009-2013.pdf [04.08.2010] auf Basis von Art 13 bzw Art 15 AGVO von der Notifizierungspflicht freigestellt sein kann. unklar, ob der primärrechtlichen Verpflichtung, die Kommission über die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung rechtzeitig zu unterrichten, nachgekommen wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!