OGH 22.09.2009, 17 Ob 9/09m
(Vorinstanzen: OLG Wien 21.01.2009, 2 R 153/08x; HG Wien 04.07.2008, 22 Cg 46/07v - Almdudler III
§ 54 Abs 1 S 1 MSchG; § 18 UWG
1. Die Unternehmerhaftung des § 54 Abs 1 MSchG für im Betrieb des Unternehmers von seinen Bediensteten oder Beauftragten begangene Markenrechtsverletzungen hat den Zweck, dem Betriebsinhaber jenes Risiko zuzurechnen, das mit dem für ihn nutzbringenden Einsatz von betrieblichen Hilfspersonen regelmäßig verbunden ist; Vor- und Nachteile des Einsatzes für ihn tätiger Dritter sollen ihn gleichermaßen treffen.