Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2009, V 33/09
Art 139 Abs 1 B-VG; §§ 37 Abs 6, 90 Abs 1 Z 4 TKG 2003; Art 4 Abs 1 Richtlinie 2002/21/EG ; § 1 Z 10 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008)
1. Die einzige Rechtsfolge der Festlegung eines relevanten Marktes durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH besteht in der Anwendbarkeit der Regelungen des TelekommunikationsG 2003 betreffend die sektorspezifische Regulierung auf den Markt, auf deren Grundlage den Unternehmen spezifische Verpflichtungen auferlegt werden können. Insofern kann allein die Festlegung eines relevanten Marktes nicht in die Rechtssphäre der Unternehmen, die auf dem Markt tätig sind, eingreifen.