OLG Wien 14.10.2009, 17 Bs 276/09a
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 19.03.2009, 113 Hv 192/08w)
§§ 6 ff, 7b Abs 2 Z 3 MedienG; § 71 Abs 2 StPO
1. Der iS der §§ 6ff MedienG abzugeltende Schaden ergibt sich aus der Verwirklichung des Tatbestandes. Der Betroffene hat daher keine Kränkung zu behaupten und nachzuweisen; das Gericht muss auch keine Tatsachenfeststellungen dazu treffen. Es kommt nicht einmal darauf an, ob der Betroffene die inkriminierte Publikation überhaupt wahrgenommen hat.