Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle des DSG1) wurde auch das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 geändert. Damit erübrigen sich die von mir im letzten Heft in der Anmerkung zum OLG Linz 16.07.2009, 3 R 101/09g angestellten Überlegungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten auf Websites wie Onlineforen in Form einer Datei iSd § 4 Abs 1 Z 6 DSG verarbeitet werden.2)