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Parallele Anwendung von sektorspezifischem und allgemeinem Wettbewerbsrecht im TK-Sektor?

TelekommunikationsrechtUniv.-Prof. Mag. DDr. Michael PotacsMedien und Recht 2009/13Medien und Recht 2009, 335 Heft 6 v. 20.11.2009

I. Einleitung

Der Schutz des Wettbewerbs erfolgt in Österreich traditionell im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrechts, zu dem insbesondere das KartG gehört. Darin sind ebenso wie in Art 81 ff EGV ein Kartellverbot, ein Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eine Fusionskontrolle (zur Verhinderung der Entstehung von wettbewerbsgefährdender Marktmacht) geregelt.1)1)Zum Verhältnis des europäischen zum staatlichen Kartellrecht siehe etwa Rüffler/Steinwender, Allgemeines Wettbewerbsrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 12 (2007) 631 (643 ff).) Verstöße gegen das staatliche und europäische Kartellrecht können vor dem Kartellgericht (OLG Wien) und dem Kartellobergericht (OGH) geltend gemacht werden. Zum allgemeinen Wettbewerbsrecht gehört in Österreich aber auch das im UWG geregelte Lauterkeitsrecht, das vor allem einen Rechtsschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken vorsieht.2)2) Rüffler/Steinwender (FN 1) 639.) Charakteristikum dieses allgemeinen Wettbewerbsrechts ist die Ahndung von bereits erfolgten Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln („ex post-Kontrolle“). Seit der Liberalisierung netzgebundener Leistungen (wie Energie, Telekommunikation, Schienenverkehr) gibt es auf Grund EG-rechtlicher Vorgaben jedoch auch ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht. Dieses basiert auf der Überlegung, dass auf den durch natürliche Monopole geprägten Märkten netzgebundener Leistungen das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreicht, um einen wirksamen Wettbewerb herzustellen.3)3)Siehe etwa Erwägungsgrund 27 der Rahmenrichtlinie2002/21/EG (Abl L 108/33); Erwägungsgrund 5 der Empfehlung2007/879/EG vom 17.12.2007 über relevante Produkte- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der RL 2002/21/EG über einen gemeinsamenRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Abl L344/65).) Der Missbrauch von Marktmacht soll daher nicht nur wie im allgemeinen Wettbewerbsrecht durch behördliche Aufträge ex post abgestellt, sondern nach Möglichkeit bereits durch Vorabverpflichtungen (zB Genehmigungspflichten) ex ante verhindert werden.4)4)Dazu für Österreich etwa Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz2 (2004) 804, Rz 11 ff; Polster, Zum Verhältnis von sektorspezifischer Wettbewerbsregulierung und Kartellrecht im Telekommunikationssektor, in: Raschauer (Hrsg), Aktuelles Telekommunikationsrecht (2005) 97 (103 ff), und für DeutschlandMasing, Soll das Recht der Regulierungsverwaltung übergreifend geregelt werden?, GA zum 66. Deutschen Juristentag 2006(2006) insbesondere 48 ff.) Zuständig dafür sind auf Grund der EG-Vorgaben nationale Regulierungsbehörden. In Österreich ist dies die Rundfunk und RegulierungsGmbH sowie die Telekom-Control-Kommission (TKK). Fraglich ist freilich das Verhältnis zwischen allgemeinem und sektorspezifischem Wettbewerbsrecht und damit zwischen Kartellgerichten und Regulierungsbehörden, was im Folgenden für den Telekommunikationssektor untersucht werden soll.

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