I. Einleitung
Der Schutz des Wettbewerbs erfolgt in Österreich traditionell im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrechts, zu dem insbesondere das KartG gehört. Darin sind ebenso wie in Art 81 ff EGV ein Kartellverbot, ein Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eine Fusionskontrolle (zur Verhinderung der Entstehung von wettbewerbsgefährdender Marktmacht) geregelt.1)) Verstöße gegen das staatliche und europäische Kartellrecht können vor dem Kartellgericht (OLG Wien) und dem Kartellobergericht (OGH) geltend gemacht werden. Zum allgemeinen Wettbewerbsrecht gehört in Österreich aber auch das im UWG geregelte Lauterkeitsrecht, das vor allem einen Rechtsschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken vorsieht.2)) Charakteristikum dieses allgemeinen Wettbewerbsrechts ist die Ahndung von bereits erfolgten Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln („ex post-Kontrolle“). Seit der Liberalisierung netzgebundener Leistungen (wie Energie, Telekommunikation, Schienenverkehr) gibt es auf Grund EG-rechtlicher Vorgaben jedoch auch ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht. Dieses basiert auf der Überlegung, dass auf den durch natürliche Monopole geprägten Märkten netzgebundener Leistungen das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht ausreicht, um einen wirksamen Wettbewerb herzustellen.3)) Der Missbrauch von Marktmacht soll daher nicht nur wie im allgemeinen Wettbewerbsrecht durch behördliche Aufträge ex post abgestellt, sondern nach Möglichkeit bereits durch Vorabverpflichtungen (zB Genehmigungspflichten) ex ante verhindert werden.4)) Zuständig dafür sind auf Grund der EG-Vorgaben nationale Regulierungsbehörden. In Österreich ist dies die Rundfunk und RegulierungsGmbH sowie die Telekom-Control-Kommission (TKK). Fraglich ist freilich das Verhältnis zwischen allgemeinem und sektorspezifischem Wettbewerbsrecht und damit zwischen Kartellgerichten und Regulierungsbehörden, was im Folgenden für den Telekommunikationssektor untersucht werden soll.