Mit 15.07.2009 ist § 50a Abs 3 Z 3 AMG in einer novellierten Fassung in Kraft getreten. 1) ) Danach darf Werbung für Arzneimittel weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation vereinbar sind oder über diese hinausgehen. Neu an dieser Regelung ist der Halbsatz „oder über diese hinaus gehen“. Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen dieser Novellierung sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.