OGH 11.08.2008, 1 Ob 14/08b
(Vorinstanzen: BG Salzburg 27.03.2007, 13 C 353/06 d;
LG Salzburg 13.09.2007, 53 R 209/07b) - Adoptivprinz
§ 43 ABGB
1. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oderUnternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissenoder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Rechtberuht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist.