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Gegendarstellung - Fristberechnung

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla , Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2009, 188 Heft 4 v. 20.8.2009

OLG Wien 01.07.2009, 18 Bs 239/09t
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 20.05.2009, 111 Hv 34/09x)

§ 14 Abs 4 MedienG; § 84 StPO

Die im Mediengesetz festgelegten Fristen sind nach Maßgabe des § 84 StPO zu berechnen. Der Tag, an dem die Frist ausgelöst wird, ist nicht mitzuzählen (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO); endet die Frist von fünf Werktagen des § 14 Abs 4 MedienG an einem Samstag, sind die am darauffolgenden Montag zur Post gegebenen Einwendungen fristwahrend und rechtzeitig.

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