I. Einleitung
Mit BGBl I 2009/65 ist am 16.7.2009 eine Novelle zum TKG in Kraft getreten. Sie geht auf eine Initiative der Abg z NR Hakl und Gartlehner zurück1)). In der Begründung zum Initiativantrag ist ausgeführt, dass der volkswirtschaftlich wichtige Ausbau der Glasfasernetze forciert und die Verfahren zur Einräumung von Leitungsoder Mitbenutzungsrechten gestrafft werden sollen. Zweck der Gesetzesänderung ist daher offenbar, den Ausbau von Next-Generation-Access-(NGA)-Netzen2)) in Teilbereichen zu erleichtern und die Investitionsrisiken bei einer allfällig angeordneten Zugangsverpflichtung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht iSd § 35 TKG deutlicher zu berücksichtigen3)). In der Novelle sind aber auch Änderungen von Bestimmungen enthalten, die mit den in der Begründung des Initiativantrags genannten Überlegungen nichts zu tun haben4)).