Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (1. Kammer), Urt. v. 04.06.2009, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 2), Beschwerde Nr 21277/05 - Ein bürgerliches Gerücht
Art 8, 10 und 35 EMRK; §§ 6, 7 MedienG
1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zulässigsein, in den Medien über das Privatleben eines Politikersoder einer anderen Person des öffentlichen Lebens wahreTatsachen zu berichten. Allerdings hat jede Person, auch wenn sie in der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt ist, eineberechtigte Erwartung auf Schutz ihres Privatlebens, insbesondere gegen die Verbreitung von unbegründeten Gerüchten über die intimen Seiten ihres Privatlebens.