OGH 15.01.2009, 12 Os 135/07f (Vorinstanzen: LG Feldkrich 24 Hv 68/06z; OLG Innsbruck 06.09.2006, 6 Bs 395/06y)
§§ 7 Abs 1, 8a Abs 6, 34 und 51 MedienG; Art 5 Z 3 EuG-VVO
1. Durch die Bestimmung des § 51 MedienG sollte nach den Intentionen der MedienG-Nov 2005 die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Bestimmungen des MedienG - einschließlich des Entschädigungsverfahrens und des Verfahrens über eine Gegendarstellung oder ein nachträgliche Mitteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ausländische Medien ausgedehnt werden. § 51 MedienG ist im Verhältnis zu § 34 Abs 5 MedienG als „lex posterior“anzusehen, die der zuletzt genannten Bestimmung dero-giert hat. Die Urteilsveröffentlichung hat daher im ausländischen Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG)und nicht in einem Ersatzmedium zu erfolgen.