1. Die Problemstellung
Die Bestimmung des § 363a StPO sieht im Falle von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 feststellen, eine Erneuerung des Strafverfahrens vor. Das Verfahren ist insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. Mit der Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO soll Art 46 EMRK Rechnung getragen werden. Danach ist innerstaatlich eine vollständige Beseitigung der Konventionsverletzung herbeizuführen.