OGH 15.12.2008, 15 Os 151/08g
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 29.09.2006, 093 Hv 86/06g; OLG Wien 19.02.2007, 18 Bs 353/06b); Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
§ 34 Abs 2 MedienG
Wird durch eine Urteilsveröffentlichung das Privat- oder Familienleben eines nicht Verfahrensbeteiligten betroffen, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Die Urteilsveröffentlichung betrifft den Ausspruch über die Strafe, sodass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Die Zustimmung zur Urteilsveröffentlichung vom nicht verfahrensbeteiligten (Mit)Betroffenen kann daher auch noch im Berufungsverfahren nachgereicht werden.