Die Beklagte in dem Verfahren vor dem BGH bietet auf ihrer Internetseite einen Dienst zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an („Shift.TV“). Dabei können die Kunden aus mehreren TV-Programmen Sendungen auswählen, die auf einem Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist, gespeichert werden. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen jederzeit über das Internet ansehen.