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Zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Rückwirkung von Zusammenschaltungsanordnungen

TelekommunikationsrechtRechtsprechungRA Dr. Arno Brauneis , RA Dr. Gerald Otto, LL.M.Medien und Recht 2008, 396 Heft 7 und 8 v. 20.12.2008

1. Allgemeines

Damit die Nutzer verschiedener (organisatorisch getrennter und technisch unterschiedlich aufgebauter) Kommunikationsnetze miteinander kommunizieren können, bedarf es der physischen und logischen Verbindung der Kommunikationsnetze.1)1)Vgl näher Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht 142 ff.) Dies wird allgemein als Zusammenschaltung bezeichnet.2)2)Vgl die Legaldefinition in § 3 Z 25 TKG 2003.)

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