Vor etwas mehr als 5 Jahren wurden mit der Urheberrechtsnovelle 20031)) die für die Medienbeobachtung und die Erstellung von Pressespiegeln einschlägigen freien Werknutzungen einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Die Diskussion darüber, wie weit insbesondere die freie Werknutzung des § 42 Abs 3 UrhG auszulegen ist, ist seither nicht abgerissen. Eine der umstrittensten Fragen ist dabei, ob das Einscannen von Presseartikeln als freie oder lizenzpflichtige Werknutzung anzusehen ist.