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Zu den Grenzen rückwirkender Anordnungen in Zusammenschaltungsverfahren

TelekommunikationsrechtMax Stefan Ertl , Bertram BurtscherMedien und Recht 2008, 270 Heft 5 v. 20.9.2008

1. Einleitung - Das Zusammenschaltungsverfahren

Die Zusammenschaltung1)1)Zusammenschaltung bezeichnet gemäß der Legaldefinition des§ 3 Z 25 TKG 2003 die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen.) öffentlicher Kommunikationsnetze und damit die Ermöglichung netzübergreifender Kommunikation steht in besonderem öffentlichem Interesse, weshalb der Gesetzgeber im Fall von Streitigkeiten im Bereich der Zusammenschaltung (in der Praxis meist über die Entgelte) eine Möglichkeit zur Anrufung der Telekom-Control-Kommission (TKK) als zuständiger Regulierungsbehörde (nach § 48 iVm § 50 TKG 2003) geschaffen hat. Das Verfahren wird durch Antrag eines Zusammenschaltungspartners initiiert. Die Aktivlegitimation setzt voraus, dass (i) für den mit Bescheid zu regelnden Zeitraum kein aufrechter Vertrag über die Zusammenschaltung zwischen den Parteien besteht, dass (ii) über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen ernsthafte Verhandlungen geführt wurden und dass (iii) eine Nachfrage über die strittigen Aspekte der Zusammenschaltung vorliegt.2)2)Vgl hierzu Weber in Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht, S 149f.)

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