1. Einleitung - Das Zusammenschaltungsverfahren
Die Zusammenschaltung1)) öffentlicher Kommunikationsnetze und damit die Ermöglichung netzübergreifender Kommunikation steht in besonderem öffentlichem Interesse, weshalb der Gesetzgeber im Fall von Streitigkeiten im Bereich der Zusammenschaltung (in der Praxis meist über die Entgelte) eine Möglichkeit zur Anrufung der Telekom-Control-Kommission (TKK) als zuständiger Regulierungsbehörde (nach § 48 iVm § 50 TKG 2003) geschaffen hat. Das Verfahren wird durch Antrag eines Zusammenschaltungspartners initiiert. Die Aktivlegitimation setzt voraus, dass (i) für den mit Bescheid zu regelnden Zeitraum kein aufrechter Vertrag über die Zusammenschaltung zwischen den Parteien besteht, dass (ii) über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen ernsthafte Verhandlungen geführt wurden und dass (iii) eine Nachfrage über die strittigen Aspekte der Zusammenschaltung vorliegt.2))