OGH 29.04.2008, 11 Os 124/07f, 11 Os 125/07b
(Vorinstanzen: LG f Strafsachen Wien 29.04.2004, 94 Hv 12/04d; OLG Wien 10.11.2004, 17 Bs 249/04
§ 111 StGB; § 6 MedienG; § 362 StPO
Können aus einem inkriminierten Text mehrere Auslegungsvarianten erschlossen werden, so muss der Äußernde nicht die ungünstigste gegen sich gelten lassen, sondern es ist vielmehr - dem Grundsatz im Strafprozess „in dubio pro reo“ folgend - von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen.