§ 56c UrhG gestattet in bestimmtem Umfang eine freie Werknutzung von Filmwerken und Werken der Tonkunst durch Schulen und Universitäten „für Zwecke des Unterrichts“. Ausdrücklich ist dabei die öffentliche Aufführung genannt. Dafür räumt der Gesetzgeber dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung ein. Der knappe Wortlaut des Gesetzes und die Verwendung bestimmter gesetzlich oder durch die Rechtsprechung definierter Begriffe wirft einige Rechtsfragen bei der Anwendung dieser Norm in der Praxis und im Zusammenhang mit der Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche auf.