OLG Wien 08.08.2007, 18 Bs 158/07b
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 11.06.2007, 092 Hv 29/07v)
§ 41 Abs 6 MedienG; §§ 466 Abs 2, 489 Abs 1 StPO
Bleibt der Medieninhaber einer Hauptverhandlung im selbständigen Verfahren fern, so hindert dies nicht die Urteilsfällung. Es steht ihm gegen das Urteil kein Einspruchsrecht zu (§ 41 Abs 6 MedienG), er kann aber binnen drei Tagen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung anmelden, was die Rechtskraft des Urteils hindert. Die Frist