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Die Unterlassungsexekution nach der EO-Novelle 2008

WettbewerbsrechtDr. Andreas FrauenbergerMedien und Recht 2007, 444 Heft 8 v. 20.12.2007

1. Einleitung

Die EO-Novelle 20081)1)BGBl I 37/2008) beschäftigt sich hauptsächlich mit der Zwangsverwaltung von Liegenschaften und der Modernisierung der Fahrnisversteigerung. Unerwartet enthält sie überdies nicht unerhebliche Änderungen im Recht der Unterlassungsexekution. Brachte die EO-Novelle 2000 eine drastische Verschärfung (insb im Bereich der Strafhöhe), so dürfte die nunmehrige Novelle der Einsicht folgen, dass einige zur vormaligen Höchstgrenze (ATS 80.000,- = EUR 5.813,83) entwickelte Instrumentarien einer Regulierung bedürfen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass in der täglichen Praxis die seinerzeitige Höchststrafe zur gängigen „Einstiegsstrafe“ wurde.2)2)Derzeit liegt die schon für vergleichsweise geringfügige Verstöße verhängte und von den Instanzgerichten bestätigte Erststrafe regelmäßig bei EUR 5.000,-.)

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