EGMR (Erste Kammer), Urteil vom 15.11.2007, Beschwerde Nr. 12556/03 - Pfeifer gegen Österreich
Art 8 EMRK
1. Der gute Ruf einer Person bildet einen Teil seiner persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt deshalb unter den Schutzbereich des „Privatlebens“ iS des Art 8 Abs 1 EMRK.