OGH 23.08.2007, 12 Os 36/07x
(Vorinstanz: OLG Wien 19.04.2006, 17 Bs 51/06h)
§§ 9, 11 Abs 1 Z 1, 15 Abs 5 MedienG
1. Zufolge § 15 Abs 5 MedienG kann ein Urteil, welches das befristete Hauptverfahren abschließt, nur insoweit mit Berufung angefochten werden, als es nicht die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung betrifft. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des§ 15 Abs 5 MedienG ist auch jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, unzulässig.