Die Entscheidung des OGH vom 20.03.2007, 4 Ob 227/06w - „AGB von 3“ (abgedruckt in MR 2007, 222) - wirft in einem obiter dictum die Frage nach dem Verhältnis von § 25 TKG 2003 zur Verbraucherschutzbestimmung des § 6 KSchG1)) auf. Die Bestimmung des § 25 TKG 2003 wird nach herrschender Auffassung dahin verstanden, dass sie ein spezifisches Recht zur einseitigen Vertrags- und Entgeltanpassung zugunsten der Telekomanbieter normiert. Die Ausführungen des OGH in dem genannten Erkenntnis könnten nun dahin gedeutet werden, dass bei Vertragsanpassungen nach § 25 TKG 2003 zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 6 KSchG erfüllt sein müssten - was den Bewegungsspielraum der Telekomanbieter in einem nach wie vor intensiven Wettbewerbsumfeld drastisch einschränken würde und nicht absehbare Konsequenzen für die Marktentwicklung hätte.